Seit einiger Zeit wird dem Thema „juristische Absicherung für die Ausübung einer aromaberatenden oder aromapraktischen Tätigkeit“ zunehmend mehr Aufmerksamkeit gewidmet.

Ich hatte bereits mit dem Erscheinen der ersten Auflage meines Fachbuches „Aromatherapie für Pflege- und Heilberufe“ 1998 auf dieses wichtige Thema in einem eigenen Kapitel aufmerksam gemacht. Den Begriff Aromapraktikerin und Aromapraxis habe ich erfunden; dieses Wort gab es vorher nicht! Den Impuls dazu hatte ich nach meiner amerikanischen Fortbildung zum NLP-Practitioner (bei Mitbegründer Richard Bandler). Ich wollte den Begriff einer „praktischen Tätigkeit“ ins Deutsche zu übersetzen und mit dem Bestandteil „Aroma“ zu kombinieren, um der Ausbildung, die ich seit 1992 anbiete und die ich kontinuierlich weiter entwickle, einen eigenen Namen zu geben. Dennoch wollte ich eine Assoziation an das vertrautere Wort Aromatherapeut/in zulassen. So wurde das Berufsbild Aromapraktiker/in geboren. Mit diesem neuen Namen sollte auf jeden Fall der Eindruck vermieden werden, dass Menschen, die sich Aromapraktikerin nennen, irgendwie heilend oder therapeutisch tätig wären. Man darf sich zwar nach wie vor in Deutschland Aromatherapeut nennen – diese Berufsbezeichnung ist nicht geschützt – doch man darf eben nicht therapieren, wenn man nicht nach dem HPG dazu befugt ist.

Aromapraxis AiDA (da meine Wortfindung inzwischen reichlich kopiert wird kam der Institutsname dazu) bezeichnet eine beratende und ggfs. auch massierende Tätigkeit mit natürlichen hochwertigen ätherischen Ölen für grundsätzlich gesunde Menschen. Das wird in jeder Ausbildung ausführlich diskutiert.

Nun gibt es immer wieder Stimmen, dass man sich als Aromaexpertin oder Aromapraktikerin nicht selbständig machen darf und das Erlernte nicht umsetzen darf. Das ist nicht korrekt. Man darf! Wenn man weder therapiert noch heilt und dieses auch nicht vorgibt.

Und an dieser Stelle: ALLE EHEMALIGEN TEILNEHMER/INNEN MEINER KURSE HERHÖREN! Vor allem, wenn ihr nicht die aufwändige Heilpraktiker-Ausbildung machen wollt.

Ohne eine komplette Ausbildung zum Gesundheitspraktiker bei der BfG machen zu müssen, können Aromapraktiker/innen (und AbsolventInnen ähnliche Ausbildungen mit ätherischen Ölen) vom 20.-22. November 2009 bei der DGAM in Thüringen einen Dreitage-Kurs einmalig und zu Sonderkonditionen belegen, um in den Genuss aller Vorzüge des Berufsverbandes zu kommen (vom Stempel bis zur juristischen Beratung) und um damit ihren/seinen Berufsstatus auf noch solidere juristische Füße zu stellen. Der Jahresbeitrag beträgt 92,00 €uro und einmalig eine Aufnahmegebühr von 25,00 €uro. Dieser BfG-Beitrag schließt die Mitgliedschaft in der DGAM ein.