Eine Bitte vorab, weil ich (zu) oft Fragen zu diesem Themenbereich erhalte: Bitte lesen Sie den aktuelleren Beitrag zum Thema “Aromapflege-Gesetze”  Ich fasste im neuen Text so es geht, alle relevanten Themen zusammen, denn ich bin keine Juristin und mag mich auch nicht mehr durch den Dschungel der teil nicht eindeutigen Gesetze schlagen. Sie finden in dem Artikel einen Link zu einem Gutachten des juristischen Profis Dr. Böhme. In unserem dazu passenden webSeminar vertiefen wir diesen Artikel, die Aufzeichnung von ‘Zwischen Aromatherapie und Gesetz’ kann jederzeit bei Digistore erworben werden.

Ein heiß diskutiertes Thema steht ins Haus, denn ab morgen läuft der letzte Ausbildungblock eines Zweijahreskurses, in dem dieses Thema erläutert wird: Darf ich selbst gemachte Kosmetik verkaufen? Ein bisschen über diesen Bereich steht auf den Seiten 128 und 279 meines Fachbuches (ich werde das für die neue Auflage, die für 2011 angekündigt ist, mal vervollständigen, obwohl sich in diesem Gebiet alle paar Jahre, manchmal auch alle paar Monate, Veränderungen ergeben):

Wer Kosmetik herstellt, muss sich nach den strengen Richtlinien der Verordnung über kosmetische Mittel richten. Diese fordert bestimmte Maßnahmen zu Wahrung der Sterilität (was bei allen Produkten, in denen Wasser enthalten ist, sehr wichtig ist), sogar bestimmte Fußbödenmaterialien, die Art der Fließenfugen, Chargenvergabe, Aufheben von Mustern etc. werden reglementiert. Das kann keine kleine Rühr-oder Seifensiederin leisten. Wenn sie jedoch diese eu-weit geltenden Bedingungen erfüllen würde, könnte sie natürlich auch Mischungen herstellen. Alles andere ist – offiziell – illegal. Bei reinem Seifenherstellen mit anschließendem Verkauf mag es Sonderregelungen geben, die ich nicht kenne, denn bei Seife gibt es kaum Gefahr der schnellen Verkeimung.

Wenn man einen Gewerbeschein hat, darf man EINE Mischung zur direkten Anwendung herstellen und verkaufen. Im Rahmen eines Ladens könnte man beispielsweise hübsche  Rezeptkarten zu Cremes, Deos und Duftwässerchen  gestalten und verkaufen und dieses Rezept – als EINMALIGE Dienstleistung – verkaufen. Was eben nicht erlaubt ist, ist die Herstellung auf Vorrat, also mehr als eine Dosen/Gläser/Flaschen.Wenn die Creme verbraucht ist, muss die Kundin eine neue Dose bestellen und wir sie neu herstellen.

Eine liebe Kollegin hat vor geraumer Zeit ein Seminar zum Thema besucht und versucht, mir das Fachchinesisch zu erläutern: Zum Thema Verkauf von selbstgerührten Produkten gilt folgender juristischer Grundsatz: Der Preis für die Serviceleistung (also das Ölemischung-Herstellen o. ä.) muss eindeutig höher sein als der Materialpreis (der Öle), denn es wird im Auftrag des Kunden gemischt nach einer bekannten Rezeptur.

Man muss allerdings als Kosmetikmischerin Rezepte irgendwie veröffentlichen, beispielsweise auf einer Website, auf einer Broschüre, auf hübschen Karten. Die Kundin/derKunde “kaufen” das Rezept und die Zutaten und eine Dienstleistung. Sie geben euch also den offiziellen Auftrag, die Rezeptur zu mischen (weil sie es nicht können oder weil sie keine Lust auf die Matscherei haben oder weil sie sich nicht so viele Rohstoffe ins regal stellen können/wollen).

Für eine Dienstleistung müssen drei Merkmale erfüllt sein:
1) Nicht-Greifbarkeit, Nicht-be-Greifbarkeit
2) Gleichzeitigkeit von Herstellung und Verbrauch (das Produkt darf nicht auf Lager sein bzw. aus einem Lager stammen)
3) Der Kunde/die Kundin bringt sich oder etwas von sich ein.

Uuuiiii, fragt sich der Laie, was heißt denn das bitteschön? Ein Versuch der Erläuterung:

  • Nichtgreifbarkeit: Die Dienstleistung ist weder transport- oder ausstellungsfähig, noch lager- oder greifbar (z.B.: der Akt des Rührens, die Prozedur des Haareschneidens, die Weitergabe von Wissen im Seminar)
  • Nicht-be-greifbarkeit: die “Leistung ist schwer begreifbar und damit auch schwer bewertbar” (ich brauche ein gewisses Vertrauen zur fachlichen Kompetenz des Dienstleisters oder “Empfehlungen” von anderen Personen)
  • Der Kunde….: Der Kunde leistet seinen Beitrag, er/sie bringt sich am Dienstleistungsprozess selbst ein. Das gilt auch für Teile von ihm, beispielsweise beim Frisör bringt er seine Haare ein. Er kann auch ein ihm gehörendes Objekt, beispielsweise seine zu reparierende Uhr oder sein kaputtes Auto in den Dienstleistungsprozess einbringen.

Alles klar? Das könnte auf gut deutsch beim Ölemischung-Herstellen bedeuten, dass der Kunde seine Materialien, die er zuvor zusammen mit dem Rezept erworben/gekauft hat, zu Aromafrau “bringt” und ihr den Auftrag gibt: Bitte Rühren, ich kann das nicht und ich will mich auch nicht damit beschäftigen! Entscheidend ist, dass eindeutig eine Dienstleistung erkennbar ist. Und dass das “Produkt” nicht in lagerfähigen Mengen produziert wird und auch nicht für Jedermann, sondern konkret für Kunde X in dessen Auftrag.

Wenn Ätherisch-Öle-Mischungen verkauft werden sollen, werden sie von (mindestens) drei großen Gesetzesbereichen geregelt:

  • Das lokal geltende Arzneimittelgesetz (dürfen wir AromapraktikerInnen nicht)
  • Die europäische Kosmetikverordnung (dürften wir im oben beschrieben Rahmen)
  • Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz (das heißt neuerdings – glaube ich – etwas anders)

Am unkompliziertesten wäre die Herstellung und der Verkauf von Raumsprays. Wobei in diesem Bereich beispielsweise Sicherheitsvorschriften wie “nicht toxisch” etc – gelten. Das ist auch einer der Gründe, warum ätherische Öle als Bedarfsgegenstände deklariert werden. Sie werden aber aus anderen Gründen immer strenger reglementiert. Beispielsweise wurde der Verkauf von reinen Zimtblätteröl vor einiger Zeit verboten, es muss verdünnt werden, kürzlich hat es Thymian erwischt: Thymian Ct. Thymol darf nur noch 19-prozentig angeboten werden, Thymian Ct. Carvacrol darf die 31-Prozent-Marke nicht überschreiten.

Wer die ätherische Öle mit medizinischen Indikationen verlaufen möchte, muss in Deutschland bei der lokalen Industrie- und Handelkammer (IHK) eine Prüfung ablegen: den Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel. In diesem Rahmen sind jedoch nur drei oder vier handvoll ätherische nach DAB verfügbar, man darf also nicht ein Pfefferminzöl beispielsweise von Primavera oder Farfalla verkaufen und dem Kunden sagen, dass es gegen seine Reizdarmbeschwerden oder gegen seinen Spannungskopfschmerzen hilft. Ich habe diesen so genannten “Drogenschein” vor gut 20 Jahren erworben, seitdem hat sich vieles verändert.

PS zum letzten Post: Cinnamomum camphora erscheint je nach Bedingungen in der Umwelt in unterschiedlichen Chemotypen, in China und Nachbarschaft einerseits als der klassisch bekannte Kampferbaum, dessen Blätter das Kampferöl liefern, er kommt in dieser Region auch als Linalool-Chemotyp vor, dann dominiert dieser Monoterpenol in den Blättern. Er wurde einst von Missionaren nach Madagskar exportiert und bildet dort vermehrt Eukalyptol in seinen Blättern. Der als Ravensara bekannte madegassische Baum bildet in Blättern und in seiner Rinde hauptsächlich Methylchavicol, er ist nicht mit dem Ravintsara-Baum verwandt.

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