Eliane Zimmermann AiDA AromatherapyDer Kommentar-Artikel von Christine vom Olfaktorischen Duft-Gespräch ist zu schade (und zu traurig), als dass er im unterem Feld verschwunden wäre. Sie schreibt:

Das Andreaskreuz wird bald verschwunden sein und dann sieht es so aus, wie es Monika Volkmann in ihrem Blog zeigt. Die Einstufung und Kennzeichnung nach GHS (Global Harmonisiertes System) basiert auf den intrinsischen Eigenschaften der betrachteten Stoffe und Gemische. Die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) regelt inhaltlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsanforderungen und bis 2015 müssen auch Gemische so gekennzeichnet sein (wie die Stoffe jetzt schon).

Das Andreaskreuz mit den Kennbuchstaben Xn (Gesundheitsschädlich) u. Xi (Reizend) wird entfallen.

Stattdessen kommt: „Gesundheitsgefahr“ ( der schwarze Oberkörper mit der“ inneren Explosion“ im roten auf der Spitze stehenden Quadrat); “Ausrufezeichen“ (schwarzes Ausrufezeichen im roten auf der Spitze stehenden Quadrat) und die „Gasflasche“ neu hinzu.

Sowie die Signalwörter „GEFAHR“ für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien und „ACHTUNG“ für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien.

Das Orange ist zwar weg, sieht jedoch nicht wirklich besser aus.

Der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches ist für diese Kennzeichnung verantwortlich. D.h., wenn die ätherischen Öle „losgeschickt“ werden, müssten sie alle so gekennzeichnet sein. Sie werden grundsätzlich als chemische Substanz mit entsprechenden Eigenschaften behandelt. Im ehrwürdigen Gildemeister/Hoffmann spricht man auch schon von chemischen Stoffen, denn die Ätherisch-Öl-Pflanze hat beispielsweise durch die Destillation eine „Bearbeitung“ erfahren, mehr oder weniger chemische Reaktionen. Würde aus dem gleichen Pflanzenmaterial eine Infusion hergestellt (Teeaufguß) hätte sie keine Kennzeichnung.

Eliane Zimmermann AiDA AromatherapyUrsprünglich und grundsätzlich müssen alle ätherischen Öle als „gefährlich gekennzeichnet“ werden. Auf ihrem Weg zum Verbraucher beispielsweise als Arzneimittel, als ein Kosmetikum, als Lebensmittelaroma oder als Futtermittelzusatz, entfällt die Pflicht zu diesen Warnhinweisen, sie müssen dann “nur” nach ihrem neuen „Outfit“ gekennzeichnet werden. Lediglich ätherische Öle, die für die Raumbeduftung bestimmt sind – welche also ein so genannter Bedarfsgegenstand sind, wie über zwei Jahrzente lang deklariert – bleiben „gefährlich chemisch“ und behalten die Sicherheits- und Warnhinweise.

Ich glaube, da ätherische Öle nicht als unveränderte Naturstoffe betrachtet werden (wie Heil- oder Wildkräuter) und die Erforschung ihrer Einzelstoffe so umfassend ist, sind sie gesetzlich zum chemischen Stoff bzw. Gemisch geworden. Durch ihren bestimmungsgemäßen Verwendungszweck (Absicht der Verwendung) fallen sie dann unter die entsprechenden Gesetze mit deren Regelungen. Zu der ganzen Kennzeichnungsgeschichte ist über das für die CLP-Verordnung zuständige Umweltbundesamt (Publikationen) und die BAuA (REACH-Help desk) etwas zu finden.

Teil 2 dieses Artikels ist hier nachzulesen.